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Theune Dr. Rohleder Bartosch KlöhnPartnerschaftsgesellschaft
Notariat
Als Notare stehen Ihnen in unserer Kanzlei
Herr
Alfred Theune

Herr
Dr. Michael Rohleder

zur Verfügung
Ein Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes, was nach außen durch das Landeswappen auf dem Kanzleischild zum Ausdruck kommt. Er ist überwiegend auf dem Gebiet der vorsorgenden bzw. freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig. Zu seinen Aufgaben gehören Beurkundungen jeder Art sowie Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen.
Während der Rechtsanwalt einseitiger Interessenvertreter seines Mandanten ist, ist der Notar unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Um dies sicherzustellen, regelt die Bundesnotarordnung diverse Mitwirkungsverbote. Es kann daher einem Notar unter besonderen Voraussetzungen untersagt sein, in einer Angelegenheit tätig zu werden, insbesondere in solchen Rechtsangelegenheiten, in welchen er oder sein Sozius bereits als Rechtsanwalt tätig ist oder war.
Der Notar und seine Mitarbeiter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Tatsachen. Vertrauliches kann demnach in aller Offenheit mit dem Notar besprochen werden.
Zu den Aufgaben des Notars gehört es, den Sachverhalt sowie die Interessen und Wünsche der Beteiligten zu erforschen und diese zu einem rechtlich ausgewogenen Ergebnis zu führen. In diesem Zusammenhang hat der Notar u.a. sicherzustellen, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden und ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien erreicht wird. Er trägt somit u.a. zu einer "Waffengleichheit" bei.
Es gibt eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, für welche eine Beurkundung und somit ein Tätigwerden des Notars gesetzlich vorgeschrieben ist. Notwendig oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung eines Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
Immobilienrecht (Kauf, Tausch, Schenkung, Grundbuchbelastungen etc.)
Ehe, Familie und Partnerschaft (Ehevertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Partnerschaftsvertrag, Adoption etc.)
Vermögensnachfolge/Erbrecht (Testament, Erbvertrag, Erbscheinsanträge, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungen etc.)
Unternehmen (Gründung einer Gesellschaft, Änderungen von Gesellschaftsverträgen, Handelsregisteranmeldungen etc.)
Vollmachten (Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen)
Die durch einen Notar errichteten Urkunden haben Beweiskraft für den betroffenen Inhalt. Aus ihnen kann gegebenenfalls vollstreckt werden (z.B. wegen Zahlungsansprüchen). Die Beurkundung soll auch z.B. bei folgenschweren Regelungen vor übereiltem Handeln durch fachkundige Beratung und Tätigkeit des Notars schützen.
Die Gebühren des Notars sind für diesen bindend im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Der Rest dieses Absatzes bleibt. Ein Instrument zur Wahrung der Unabhängigkeit des Notars ist es u.a., dass ihm dieses Gesetz ausdrücklich untersagt, Gebührenvereinbarungen zu treffen. Der Notar hat den für die Beteiligten sichersten aber -unter Berücksichtigung der Sicherungsinteressen- auch kostengünstigsten Weg zu wählen.